§ 25a RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c die Beamtin oder § 35i der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2011

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c die Beamtin oder § 35i der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.

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