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(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
a) | die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß; | |||||||||
b) | die Kosten der Sichtvermerke; | |||||||||
c) | die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen; | |||||||||
d) | die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild. |
(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c die Beamtin oder § 35i der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
a) | die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß; | |||||||||
b) | die Kosten der Sichtvermerke; | |||||||||
c) | die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen; | |||||||||
d) | die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild. |
(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c die Beamtin oder § 35i der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.