§ 25a RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach Paragraph 25, Absatz eins, sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
    1. a)Litera adie notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
    2. b)Litera bdie Kosten der Sichtvermerke;
    3. c)Litera cdie Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
    4. d)Litera ddie Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.
  2. (2)Absatz 2Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c oder § 35i Anspruch auf Reisekostenersatz hat.Der Ersatz der im Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 35 b,, Paragraph 35 c, oder Paragraph 35 i, Anspruch auf Reisekostenersatz hat.
  3. (2)Absatz 2Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.Der Ersatz der in Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsBei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach Paragraph 25, Absatz eins, sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
    1. a)Litera adie notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
    2. b)Litera bdie Kosten der Sichtvermerke;
    3. c)Litera cdie Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
    4. d)Litera ddie Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.
  2. (2)Absatz 2Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c oder § 35i Anspruch auf Reisekostenersatz hat.Der Ersatz der im Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 35 b,, Paragraph 35 c, oder Paragraph 35 i, Anspruch auf Reisekostenersatz hat.
  3. (2)Absatz 2Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.Der Ersatz der in Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.

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