Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsFür jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 6 Abs. 2) gebührt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (Paragraph 6, Absatz 2,) gebührt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
(2)Absatz 2Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
1.Ziffer einsdie Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,
2.Ziffer 2eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder
3.Ziffer 3der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen.
In den Fällen der Z 1 und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.In den Fällen der Ziffer eins und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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