Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2)Absatz 2Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nach Tarif römisch eins abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif römisch II abgegolten.
(3)Absatz 3Wird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende TagesgebührWird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Absatz eins, gebührende Tagesgebühr
1.Ziffer einsfür das Frühstück um 15%,
2.Ziffer 2für das Mittagessen um 40%,
3.Ziffer 3für das Abendessen um 40%
der vollen Tagesgebühr zu kürzen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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