Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 RAPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 RAPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 RAPG