§ 13 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 13,

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsim Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
  2. 2.Ziffer 2Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Artikel 144, B-VG oder einen Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder d und Artikel 140 a, B-VG.
  3. 3.Ziffer 3im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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