§ 22 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der TeilprüfungPrüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.1992

Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der TeilprüfungPrüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.

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