Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz eins§§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen 3,, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2§§ 3, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 18 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. März 2020 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. § 25 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn die nicht bestandene Prüfung nach dem 31. März 2020 abgelegt worden ist.Paragraphen 3,, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 Absatz eins, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 18, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. März 2020 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Paragraph 25, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn die nicht bestandene Prüfung nach dem 31. März 2020 abgelegt worden ist.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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