§ 12 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Z 1 und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.

(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 5 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.

(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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