§ 25 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann.

(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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