Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann.
(2)Absatz 2Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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