Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 19,
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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