Art. 5 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

1.

Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit dem 1. Juni 1999 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

10.

Art. III (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz) ist anzuwenden, wenn der Prüfungswerber nach dem 31. Mai 1999 die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung beantragt.

(Anm.: Z 11 betrifft andere Rechtsvorschrift)

In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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