Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Gerichte und sonstigen Behörden haben den Rechtsanwaltsprüfungskommissionen auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete Akten zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 RAPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 RAPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 RAPG