§ 8e RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsAusgenommen in den Fällen des § 8b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 8b angeführten Verpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die ParteiAusgenommen in den Fällen des Paragraph 8 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, zweiter und dritter Satz entfallen die in Paragraph 8 b, angeführten Verpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (Paragraph 8 a, Absatz 3,) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage römisch II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
    1. 1.Ziffer einsein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
    2. 2.Ziffer 2eine inländische Behörde oder
    3. 3.Ziffer 3eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
      1. a)Litera adie auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
      2. b)Litera bderen Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
      3. c)Litera cderen Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
      4. d)Litera ddie gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu überzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Absatz eins, hat sich der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu überzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
  3. (3)Absatz 3Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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