§ 7 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen:

Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der (Anm.: jetzt Republik Österreich) Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seines Stellvertreters abzulegen. Es ist in Fällen der Übersiedlung an einen andern Ort zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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