Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsErachtet sich ein Rechtsanwalt als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass erErachtet sich ein Rechtsanwalt als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass er
1.Ziffer einsoder zumindest ein Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügt,
2.Ziffer 2über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern und eine entsprechende Infrastruktur für diesen Aufgabenbereich verfügt,
3.Ziffer 3dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der vertretenen Person wahrgenommen werden,
4.Ziffer 4zur vertretenen Person ausreichend Kontakt halten kann, um über deren Wünsche, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse informiert zu sein
5.Ziffer 5eine Schulung über den Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, besucht hat,
6.Ziffer 6gewährleistet, dass seine Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie bei der Erfüllung der Aufgaben entsprechend angeleitet und beaufsichtigt werden.
(2)Absatz 2Die von der Rechtsanwaltskammer nach § 28 Abs. 1 lit. o zu führende Liste ist auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.Die von der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, zu führende Liste ist auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.
(3)Absatz 3Der Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer jährlich die Anzahl der von ihm übernommenen Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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