§ 9a RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Bei Anderkonten von Rechtsanwälten sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9a RAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a RAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 9a RAO


Entscheidungen zu § 9a RAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9a RAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9a RAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 RAO
§ 10 RAO