§ 5a RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor dem Obersten Gerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

1.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2.

Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.

3.

Im Übrigen sind die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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