§ 8d RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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