Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ausgenommen im Fallin den Fällen des § 8b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 8b angeführten Pflichten zur FeststellungVerpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und Prüfungderen Bewertung insbesondere anhand der Identitätin der Partei und jener des wirtschaftlichen EigentümersAnlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Artdass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur AktualisierungGeldwäscherei (§ 165 StGB) oder der InformationenTerrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
1. | ein Kredit- oder Finanzinstitut | |||||||||
| eine inländische Behörde | |||||||||
| eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist, | |||||||||
a) | die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und | |||||||||
b) | deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und | |||||||||
c) | deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und | |||||||||
d) | die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder | |||||||||
(2) DerVor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationendurch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu sammelnüberzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um verlässlich feststellendie Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findetermöglichen.
(1) Ausgenommen im Fallin den Fällen des § 8b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 8b angeführten Pflichten zur FeststellungVerpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und Prüfungderen Bewertung insbesondere anhand der Identitätin der Partei und jener des wirtschaftlichen EigentümersAnlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Artdass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur AktualisierungGeldwäscherei (§ 165 StGB) oder der InformationenTerrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
1. | ein Kredit- oder Finanzinstitut | |||||||||
| eine inländische Behörde | |||||||||
| eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist, | |||||||||
a) | die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und | |||||||||
b) | deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und | |||||||||
c) | deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und | |||||||||
d) | die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder | |||||||||
(2) DerVor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationendurch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu sammelnüberzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um verlässlich feststellendie Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findetermöglichen.