§ 11 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.

(2) Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nöthig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen.

(3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 RAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 RAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

87 Entscheidungen zu § 11 RAO


Entscheidungen zu § 11 RAO


Entscheidungen zu § 11 Abs. 1KO RAO


Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 RAO


Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 RAO


Entscheidungen zu § 11 Abs. 3 RAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 RAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 RAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10b RAO
§ 12 RAO