Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.
(2)Absatz 2Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nöthig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen.
(3)Absatz 3Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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