§ 14 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfalle einen andern Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituiren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welcher dieß auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzutheilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.

In Kraft seit 13.02.1919 bis 31.12.9999
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