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(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissionden Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tagevier Wochen.
(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor derdem Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
1. |
| |||||||||
2. | Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen. | |||||||||
3. | Im |
(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissionden Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tagevier Wochen.
(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor derdem Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
1. |
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2. | Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen. | |||||||||
3. | Im |