§ 5a RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissionden Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tagevier Wochen.Wird die Eintragung (Paragraph 5,) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissionden Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tagevier Wochen.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor derdem Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:Auf das Verfahren nach Absatz eins, vor derdem Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDieDer Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    2. 2.Ziffer 2Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
    3. 3.Ziffer 3Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.
    4. 3.Ziffer 3Im Übrigen sind die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.Im Übrigen sind die Paragraphen 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsWird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissionden Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tagevier Wochen.Wird die Eintragung (Paragraph 5,) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissionden Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tagevier Wochen.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor derdem Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:Auf das Verfahren nach Absatz eins, vor derdem Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDieDer Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    2. 2.Ziffer 2Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
    3. 3.Ziffer 3Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.
    4. 3.Ziffer 3Im Übrigen sind die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.Im Übrigen sind die Paragraphen 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.

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