Norm: RAO §2 Abs3RAO §5a Abs2 Z3
Rechtssatz: Zweifelsohne sind (auch) im Einrechnungsverfahren durch den jeweils zuständigen Ausschuß die Grundsätze des AVG (hier: §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950) anzuwenden. Ebenso hat die Berufungsbehörde diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Entscheidungstexte Bkv 6/83 Entscheidungstext OGH 05.03.1984 Bkv 6/83 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs3RAO §5a Abs2 Z3
Rechtssatz: Zweifelsohne sind (auch) im Einrechnungsverfahren durch den jeweils zuständigen Ausschuß die Grundsätze des AVG (hier: §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950) anzuwenden. Ebenso hat die Berufungsbehörde diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Entscheidungstexte Bkv 6/83 Entscheidungstext OGH 05.03.1984 Bkv 6/83 ... mehr lesen...