§ 55 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über

1.

die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;

2.

die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;

3.

die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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