Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 55,
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
1.Ziffer einsdie Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
2.Ziffer 2die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
3.Ziffer 3die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (Paragraph 47, Absatz eins,).
In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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