§ 54 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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