Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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