Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei dem Abgange eines Uebereinkommens soll in Civilstreitigkeiten das Maß der Entlohnung für den Zeitaufwand und für die Mühewaltung des Rechtsanwalts, soweit es möglich ist, durch einen Tarif geregelt werden. Dieser Tarif soll, sobald die neue Civilgerichtsordnung in Wirksamkeit tritt, im Wege der Gesetzgebung festgestellt werden; für jene Posten, welche im Tarife nicht enthalten sind, haben die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu kommen.
(2)Absatz 2Bis zur Einführung dieses Tarifes und in allen anderen Fällen haben bezüglich der Feststellung der Auslagen und des Verdienstes des Rechtsanwaltes bei dem Abgange eines Uebereinkommens lediglich die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu treten.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 RAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 RAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 RAO