Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.1.1993 von 10.17 Uhr bis 10.32 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke VW-Käfer mit dem behördlichen Kennzeichen in Innsbruck, Sterzinger Straße 8, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne daß durch Verwendung eines Parkscheines der Stadtgemeinde Innnsbruck die Kurzparkzonenabgabe entrichtet worden wäre. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach §6 Abs1 lita des Tiroler Ku... mehr lesen...