§ 33 PyroTG Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Inverkehrbringenauf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Inverkehrbringenauf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

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