§ 26 PyroTG

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nurWenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebracht werdengebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, wenn

1.

sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,

2.

ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,

3.

sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und

4.

sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nursind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in Verkehr gebracht werden, wennder Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisenauch diese darüber zu unterrichten.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nurWenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebracht werdengebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, wenn

1.

sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,

2.

ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,

3.

sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und

4.

sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nursind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in Verkehr gebracht werden, wennder Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisenauch diese darüber zu unterrichten.

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