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(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nurWenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebracht werdengebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, wenn
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(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nursind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in Verkehr gebracht werden, wennder Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisenauch diese darüber zu unterrichten.
(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nurWenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebracht werdengebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, wenn
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(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nursind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in Verkehr gebracht werden, wennder Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisenauch diese darüber zu unterrichten.