(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
0 Kommentare zu § 44 PVG