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(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der DienststellenausschußDienststellenausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss, so hat der zuständige FachausschußFachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige ZentralausschußZentralausschuss, binnen sechs Wochen einen DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein WahlausschußWahlausschuss bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der DienststellenausschußDienststellenausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss, so hat der zuständige FachausschußFachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige ZentralausschußZentralausschuss, binnen sechs Wochen einen DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein WahlausschußWahlausschuss bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).