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(1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein FachwahlausschußFachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom FachausschußFachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom FachausschußFachausschuss zu bestellen; sie müssen zum FachausschußFachausschuss wählbar sein. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.
(1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein FachwahlausschußFachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom FachausschußFachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom FachausschußFachausschuss zu bestellen; sie müssen zum FachausschußFachausschuss wählbar sein. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.