§ 17 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein FachwahlausschußFachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom FachausschußFachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom FachausschußFachausschuss zu bestellen; sie müssen zum FachausschußFachausschuss wählbar sein. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 14.04.1967 bis 18.08.2009

(1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein FachwahlausschußFachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom FachausschußFachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom FachausschußFachausschuss zu bestellen; sie müssen zum FachausschußFachausschuss wählbar sein. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.

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