(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, deren Wahlvorschläge nicht zugelassen worden sind, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Partei im Wahlprüfungsverfahren sind außer dem Antragsteller alle Wählergruppen.
(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.
(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen. Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, weil die Rechtsverletzung nur einen Teil des Wahlverfahrens betrifft, so ist lediglich der davon betroffene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen.
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