§ 33 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

 

§ 33

 

(1) Die Gewählten sind vom zuständigen Wahlausschuß innerhalb einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des jeweiligen Ausschusses.

(2) Die Wahlergebnisse für den Zentralausschuß und zu den Dienststellenausschüssen sind vom Zentralwahlausschuß binnen zwei Wochen nach Feststellung öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Ebenso sind die Wahlergebnisse den Leitern der Dienststellen mitzuteilen.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 PV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 PV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 PV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 PV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 PV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PV-WO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 PV-WO
§ 34 PV-WO