Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die Gewählten sind vom zuständigen Wahlausschuß innerhalb einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des jeweiligen Ausschusses.
(2) Die Wahlergebnisse für den Zentralausschuß und zu den Dienststellenausschüssen sind vom Zentralwahlausschuß binnen zwei Wochen nach Feststellung öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Ebenso sind die Wahlergebnisse den Leitern der Dienststellen mitzuteilen.
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