§ 32 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Niederschrift über die Wahlhandlung;

Wahlakte

 

§ 32

 

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wahlhandlung und ihr Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Dienststelle, für die der Dienststellenwahlausschuß eingerichtet ist, den Wahlort und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sowie der Wahlzeugen;

c)

die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung;

d)

die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

e)

jede mit Hilfe einer Begleitperson durchgeführte Stimmabgabe;

f)

den Vorgang gemäß § 27 Abs. 4;

g)

das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die Wahlkundmachung, die Wahlvorschläge für den Dienststellenausschuß, die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmzettel, die Briefumschläge der Briefwähler und die Niederschrift bilden die Wahlakte des Dienststellenwahlausschusses. Sie sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Vorsitzenden in Gegenwart der anderen Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.

(5) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahlakte bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind nach der nächsten Wahl vom Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

(6) Die Wahlakte des Zentralwahlausschusses bestehen aus der Wahlausschreibung, den Wahlvorschlägen für den Zentralausschuß und der Niederschrift, die die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b und g zu enthalten hat und der die Mitteilungen gemäß § 30 Abs. 3 anzuschließen sind. Abs. 3, 4 letzter Satz und Abs. 5 finden Anwendung.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 PV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 PV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 PV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 PV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 PV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PV-WO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 PV-WO
§ 33 PV-WO