Niederschrift über die Wahlhandlung;
Wahlakte
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wahlhandlung und ihr Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | die Bezeichnung der Dienststelle, für die der Dienststellenwahlausschuß eingerichtet ist, den Wahlort und den Wahltag; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sowie der Wahlzeugen; | |||||||||
c) | die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
d) | die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; | |||||||||
e) | jede mit Hilfe einer Begleitperson durchgeführte Stimmabgabe; | |||||||||
f) | den Vorgang gemäß § 27 Abs. 4; | |||||||||
g) | das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Wahlkundmachung, die Wahlvorschläge für den Dienststellenausschuß, die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmzettel, die Briefumschläge der Briefwähler und die Niederschrift bilden die Wahlakte des Dienststellenwahlausschusses. Sie sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Vorsitzenden in Gegenwart der anderen Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(5) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahlakte bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind nach der nächsten Wahl vom Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
(6) Die Wahlakte des Zentralwahlausschusses bestehen aus der Wahlausschreibung, den Wahlvorschlägen für den Zentralausschuß und der Niederschrift, die die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b und g zu enthalten hat und der die Mitteilungen gemäß § 30 Abs. 3 anzuschließen sind. Abs. 3, 4 letzter Satz und Abs. 5 finden Anwendung.
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