Landes-Personalvertretungswahlordnung (PV-WO) Fundstelle

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1993, über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Landesbedienstete (Landes-Personalvertretungswahlordnung - PV-WO)
StF: LGBl Nr 102/1993

Änderung

LGBl Nr 73/1994

LGBl Nr 109/1998

LGBl Nr 75/2013

LGBl Nr 24/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl Nr 1/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§  1 Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

§  2 Wahlberechtigung

§  3 Wählbarkeit

§  4 Wählergruppe

§  5 Durchführung der Wahlen

 

2. Abschnitt

Dienststellenwahlausschuß

 

§  6 Bildung des Dienststellenwahlausschusses; Zahl der

     Mitglieder

§  7 Sitzverteilung

§  8 Bestellung der Mitglieder

§  9 Vertrauenspersonen

§ 10 Wahlzeugen

§ 11 Geschäftsführung

 

3. Abschnitt

Zentralwahlausschuß

 

§ 12 Bildung des Zentralwahlausschusses; Zahl der Mitglieder

§ 13 Geschäftsführung

§ 14 Anzuwendende Bestimmungen

 

4. Abschnitt

Wahlvorbereitung

 

§ 15 Wahlausschreibung

§ 16 Veröffentlichung der Wahlausschreibung; Wahlkundmachung

§ 17 Erfassung der Wahlberechtigten

§ 18 Wählerliste

§ 19 Wahlvorschläge

§ 20 Zulassung der Wahlvorschläge

§ 21 Wahlort und Wahlzeit

§ 22 Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

§ 23 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes; Briefwahl

 

5. Abschnitt

Wahlhandlung

 

§ 24 Leitung der Wahl

§ 25 Begleitperson

§ 26 Stimmabgabe

§ 27 Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl

§ 28 Gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel

 

6. Abschnitt

Wahlergebnis

 

§ 29 Stimmenzählung

§ 30 Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 31 Zuteilung der Mandate

§ 32 Niederschrift über die Wahlhandlung; Wahlakte

§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 34 Wahlanfechtung

§ 35 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

     Übergangsbestimmungen dazu

Anmerkung

Die Überschrift des 2. Abschnittes wurde durch LGBl Nr 109/1998
um die Wendung "und Sprengelwahlkommissionen" ergänzt. Änderung
im Inhaltsverzeichnis ist noch ausständig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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