§ 23 PTSG

Poststrukturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1999 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

§ 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft, und Verkehr und

Kunst, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und KunstVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 12.01.1999

In Kraft vom 01.05.1996 bis 12.01.1999

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

§ 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft, und Verkehr und

Kunst, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und KunstVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten