§ 66 PStG 2013 Namensfestsetzung

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsKann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Das gleiche gilt für den Familiennamen, wenn eine im § 35 Abs. 2 angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familienname festzusetzen.Das gleiche gilt für den Familiennamen, wenn eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familienname festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Abs. 1 und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Abs. 1) oder der Familienname (Abs. 2) der Person ermittelt worden ist.Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Absatz eins und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Absatz eins,) oder der Familienname (Absatz 2,) der Person ermittelt worden ist.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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