Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsDer Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
1.Ziffer einsdie Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
2.Ziffer 2die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;
3.Ziffer 3die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
5.Ziffer 5die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
6.Ziffer 6Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
7.Ziffer 7Erklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach § 38 Abs. 2a sowieErklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach Paragraph 38, Absatz 2 a, sowie
8.Ziffer 8sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(3)Absatz 3Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Absatz eins, angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.
(4)Absatz 4In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 2, angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 PStG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 PStG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 PStG 2013