Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAlle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gebildet haben, sind bei jener Personenstandsbehörde aufzubewahren, die die Eintragung vorgenommen hat. Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
(2)Absatz 2Schriftstücke gemäß Abs. 1 sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.Schriftstücke gemäß Absatz eins, sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Anstelle der Schriftstücke gemäß Abs. 1 können auch Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden.Anstelle der Schriftstücke gemäß Absatz eins, können auch Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59 PStG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 PStG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59 PStG 2013