§ 57 PStG 2013

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Verstorbenen;

2.

das Geschlecht des Verstorbenen;

3.

den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;

4.

den letzten Wohnort des Verstorbenen;

5.

den Zeitpunkt und Ort des Todes;

6.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

7.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

8.

das Datum der Ausstellung;

9.

die Namen des Standesbeamten;

10.

im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Für totgeborene Kinder wird eine eigeneDie Urkunde ausgestellt. Dieseüber Totgeburten hat zu enthalten:

1.

allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2017

(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Verstorbenen;

2.

das Geschlecht des Verstorbenen;

3.

den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;

4.

den letzten Wohnort des Verstorbenen;

5.

den Zeitpunkt und Ort des Todes;

6.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

7.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

8.

das Datum der Ausstellung;

9.

die Namen des Standesbeamten;

10.

im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Für totgeborene Kinder wird eine eigeneDie Urkunde ausgestellt. Dieseüber Totgeburten hat zu enthalten:

1.

allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

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