§ 57 PStG 2013 Urkunden über Todesfälle

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sterbeurkunde hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen des Verstorbenen;
    2. 2.Ziffer 2das Geschlecht des Verstorbenen;
    3. 3.Ziffer 3den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
    4. 4.Ziffer 4den letzten Wohnort des Verstorbenen;
    5. 5.Ziffer 5den Zeitpunkt und Ort des Todes;
    6. 6.Ziffer 6die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
    7. 7.Ziffer 7die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
    8. 8.Ziffer 8das Datum der Ausstellung;
    9. 9.Ziffer 9die Namen des Standesbeamten;
    10. 10.Ziffer 10im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
  2. (2)Absatz 2Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Diese hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsallenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
    2. 2.Ziffer 2das Geschlecht des Kindes;
    3. 3.Ziffer 3Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
    4. 4.Ziffer 4die Namen der Eltern;
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
    6. 6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.
  3. (2)Absatz 2Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsallenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
    2. 2.Ziffer 2das Geschlecht des Kindes;
    3. 3.Ziffer 3Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
    4. 4.Ziffer 4die Namen der Eltern;
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
    6. 6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.
  4. (3)Absatz 3Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2017
  1. (1)Absatz einsDie Sterbeurkunde hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen des Verstorbenen;
    2. 2.Ziffer 2das Geschlecht des Verstorbenen;
    3. 3.Ziffer 3den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
    4. 4.Ziffer 4den letzten Wohnort des Verstorbenen;
    5. 5.Ziffer 5den Zeitpunkt und Ort des Todes;
    6. 6.Ziffer 6die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
    7. 7.Ziffer 7die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
    8. 8.Ziffer 8das Datum der Ausstellung;
    9. 9.Ziffer 9die Namen des Standesbeamten;
    10. 10.Ziffer 10im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
  2. (2)Absatz 2Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Diese hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsallenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
    2. 2.Ziffer 2das Geschlecht des Kindes;
    3. 3.Ziffer 3Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
    4. 4.Ziffer 4die Namen der Eltern;
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
    6. 6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.
  3. (2)Absatz 2Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsallenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
    2. 2.Ziffer 2das Geschlecht des Kindes;
    3. 3.Ziffer 3Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
    4. 4.Ziffer 4die Namen der Eltern;
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
    6. 6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.
  4. (3)Absatz 3Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

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