§ 3 PStG-DV 2013

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

  1. (1)Absatz einsDie Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 5, PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.03.2019 bis 22.12.2023
(1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

  1. (1)Absatz einsDie Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 5, PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

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