Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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