Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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