§ 6 PSDV

PSDV - Personenstandsdatenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

1.

Tag und Ort des Todes,

2.

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,

3.

Geschlecht des/der Verstorbenen,

4.

Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,

5.

letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,

6.

Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

7.

Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

8.

Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

9.

bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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