§ 6 PSDV Todesfall

PSDV - Personenstandsdatenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsTag und Ort des Todes,
  2. 2.Ziffer 2Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht des/der Verstorbenen,
  4. 4.Ziffer 4Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,
  5. 5.Ziffer 5letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,
  6. 6.Ziffer 6Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  7. 7.Ziffer 7Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  8. 8.Ziffer 8Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  9. 9.Ziffer 9bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 PSDV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PSDV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 PSDV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 PSDV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 PSDV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 PSDV
§ 7 PSDV