§ 5 PSDV

PSDV - Personenstandsdatenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen:

1.

jede Eheschließung durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag und Ort der Eheschließung,

b)

frühere Namen des Mannes,

c)

Tag und Ort der Geburt des Mannes,

d)

neue Familiennamen des Mannes,

e)

gemeinsame Familiennamen des Mannes,

f)

Wohnanschrift des Mannes,

g)

frühere Namen der Frau,

h)

Tag und Ort der Geburt der Frau,

i)

neue Familiennamen der Frau,

j)

gemeinsame Familiennamen der Frau,

k)

Wohnanschrift der Frau;

2.

jeden Fall einer Auflösung der Ehe durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag der Wirksamkeit der Auflösung der Ehe,

b)

frühere Namen der Eheleute,

c)

Tag und Ort der Geburt der Eheleute,

d)

bei Nichtigerklärung der Ehe: neue Familiennamen der Eheleute.

3.

jede Wiederannahme eines früheren Familiennamens durch Angabe folgender Daten:

a)

Familiennamen des/der Erklärenden vor der Wiederannahme,

b)

Familiennamen des/der Erklärenden nach der Wiederannahme,

c)

Vornamen des/der Erklärenden,

d)

Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen des/der Erklärenden,

e)

Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,

f)

Wohnanschrift des/der Erklärenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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