§ 5 PSDV (Personenstandsdatenverordnung), Eheschließung, Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung), Wiederannahme eines früheren Familiennamens - JUSLINE Österreich
§ 5 PSDV Eheschließung, Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung), Wiederannahme eines früheren Familiennamens
Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen:
1.Ziffer einsjede Eheschließung durch Angabe folgender Daten:
a)Litera aTag und Ort der Eheschließung,
b)Litera bfrühere Namen des Mannes,
c)Litera cTag und Ort der Geburt des Mannes,
d)Litera dneue Familiennamen des Mannes,
e)Litera egemeinsame Familiennamen des Mannes,
f)Litera fWohnanschrift des Mannes,
g)Litera gfrühere Namen der Frau,
h)Litera hTag und Ort der Geburt der Frau,
i)Litera ineue Familiennamen der Frau,
j)Litera jgemeinsame Familiennamen der Frau,
k)Litera kWohnanschrift der Frau;
2.Ziffer 2jeden Fall einer Auflösung der Ehe durch Angabe folgender Daten:
a)Litera aTag der Wirksamkeit der Auflösung der Ehe,
b)Litera bfrühere Namen der Eheleute,
c)Litera cTag und Ort der Geburt der Eheleute,
d)Litera dbei Nichtigerklärung der Ehe: neue Familiennamen der Eheleute.
3.Ziffer 3jede Wiederannahme eines früheren Familiennamens durch Angabe folgender Daten:
a)Litera aFamiliennamen des/der Erklärenden vor der Wiederannahme,
b)Litera bFamiliennamen des/der Erklärenden nach der Wiederannahme,
c)Litera cVornamen des/der Erklärenden,
d)Litera dTag und Ort der Geburt sowie frühere Namen des/der Erklärenden,
e)Litera eDatum der Wirksamkeit der Namensänderung,
f)Litera fWohnanschrift des/der Erklärenden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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