(1) Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach § 360 Abs. 5 ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.
(2) Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten:
1. | die Matrikenstelle (Eintragungsstelle) einschließlich der Nummer des personenstandsrechtlichen Vorganges, | |||||||||
2. | das Beurkundungsdatum. |
(3) Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist.
(4) Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.
0 Kommentare zu § 2 PSDV