§ 2 PSDV Allgemeines

PSDV - Personenstandsdatenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach § 360 Abs. 5 ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach Paragraph 360, Absatz 5, ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Matrikenstelle (Eintragungsstelle) einschließlich der Nummer des personenstandsrechtlichen Vorganges,
    2. 2.Ziffer 2das Beurkundungsdatum.
  3. (3)Absatz 3Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist.
  4. (4)Absatz 4Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.
In Kraft seit 12.09.2004 bis 31.12.9999
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