Gesamte Rechtsvorschrift PSDV

Personenstandsdatenverordnung

PSDV
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Stand der Gesetzesgebung: 20.12.2019

§ 1 PSDV


Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.

§ 2 PSDV


(1) Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach § 360 Abs. 5 ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.

(2) Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten:

1.

die Matrikenstelle (Eintragungsstelle) einschließlich der Nummer des personenstandsrechtlichen Vorganges,

2.

das Beurkundungsdatum.

(3) Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist.

(4) Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.

§ 3 PSDV


(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen

1.

jede Geburt durch Angabe folgender Daten:

a)

Familiennamen und Vornamen des Kindes,

b)

Tag und Ort der Geburt,

c)

Geschlecht des Kindes,

d)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des Vaters,

e)

Tag und Ort der Geburt des Vaters,

f)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen der Mutter,

g)

Tag und Ort der Geburt der Mutter,

h)

Wohnanschrift der Eltern, bei getrennten Wohnsitzen beide Wohnanschriften,

i)

Angabe, ob es sich um eine eheliche oder uneheliche Geburt handelt,

j)

bei ehelicher Geburt: Eheschließungsdaten der Eltern;

2.

jede Anerkennung der Vaterschaft und jede Änderung der Abstammung durch gerichtliche Entscheidung (Unehelicherklärung) durch Angabe folgender Daten:

a)

Familiennamen vor Anerkennung der Vaterschaft bzw. Unehelicherklärung des Kindes,

b)

Familiennamen nach Anerkennung der Vaterschaft bzw. Unehelicherklärung des Kindes,

c)

Vornamen des Kindes,

d)

Tag und Ort der Geburt des Kindes,

e)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,

f)

Tag und Ort der Geburt des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,

g)

Wohnanschrift des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,

h)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen der Mutter,

i)

Tag und Ort der Geburt der Mutter,

j)

Wohnanschrift der Mutter;

3.

jede Legitimation durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag und Ort der Geburt des/der Legitimierten,

b)

Familiennamen des/der Legitimierten vor der Legitimation,

c)

Familiennamen des/der Legitimierten nach der Legitimation,

d)

Vornamen des/der Legitimierten,

e)

Datum der Wirksamkeit der Legitimation,

f)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen der Eltern,

g)

Tag und Ort der Geburt der Eltern,

h)

Wohnanschrift des/der Legitimierten;

4.

jede Annahme an Kindes Statt durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag und Ort der Geburt des/der Angenommenen,

b)

Familiennamen des/der Angenommenen vor der Annahme an Kindes Statt,

c)

Familiennamen des/der Angenommenen nach der Annahme an Kindes Statt,

d)

Vornamen des/der Angenommenen,

e)

Geschlecht des/der Angenommenen,

f)

Datum der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt,

g)

Tag und Ort der Geburt der früheren Eltern bzw. des früheren Elternteiles,

h)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen der früheren Eltern bzw. des früheren Elternteiles,

i)

Tag und Ort der Geburt des/der Annehmenden,

j)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,

k)

bei verheirateten Annehmenden: Eheschließungsdaten,

l)

Wohnanschrift des/der Annehmenden;

5.

jede Inkognitoadoption durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag und Ort der Geburt des/der Angenommenen,

b)

Familiennamen des/der Angenommenen vor der Annahme an Kindes Statt,

c)

Familiennamen des/der Angenommenen nach der Annahme an Kindes Statt,

d)

Vornamen des/der Angenommenen,

e)

Geschlecht des/der Angenommenen,

f)

Datum der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt,

g)

Tag und Ort der Geburt des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,

h)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,

i)

bei verheirateten Annehmenden: Eheschließungsdaten,

j)

Wohnanschrift des/der Annehmenden,

k)

Vermerk, dass es sich um eine Inkognitoadoption handelt und die Daten der früheren Eltern des/der Angenommenen nur nach Maßgabe des Abs. 2 verwendet werden dürfen.

(2) Getrennt von der Mitteilung nach Abs. 1 Z 5 sind auf jeweilige konkrete Anfrage der Österreichischen Gesundheitskasse im Einzelfall zur tatsächlichen (physischen) Lösung bestehender Verbindungen zu den leiblichen Eltern (Angehörigeneigenschaft, Hinterbliebenenanwartschaften) Daten der früheren Eltern des/der Angenommenen unter Hinweis auf strengste Geheimhaltungspflicht und nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln. Diese Daten dürfen nur zur sofortigen Lösung der genannten Verbindungen verwendet werden und sind sofort danach tatsächlich (physisch) zu vernichten. Das Anbringen eines bloßen technischen Löschungsvermerkes (logische Löschung) reicht in aktuellen Daten dafür nicht aus.

§ 4 PSDV


Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:

1.

Familiennamen und Vornamen bzw. andere Namen (zum Beispiel middle name, Vatersname, Namenszusätze) vor der Namensänderung,

2.

Familiennamen und Vornamen nach der Namensänderung,

3.

Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,

4.

Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen der von der Namensänderung betroffenen Person,

5.

Wohnanschrift der von der Namensänderung betroffenen Person.

§ 5 PSDV


Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen:

1.

jede Eheschließung durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag und Ort der Eheschließung,

b)

frühere Namen des Mannes,

c)

Tag und Ort der Geburt des Mannes,

d)

neue Familiennamen des Mannes,

e)

gemeinsame Familiennamen des Mannes,

f)

Wohnanschrift des Mannes,

g)

frühere Namen der Frau,

h)

Tag und Ort der Geburt der Frau,

i)

neue Familiennamen der Frau,

j)

gemeinsame Familiennamen der Frau,

k)

Wohnanschrift der Frau;

2.

jeden Fall einer Auflösung der Ehe durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag der Wirksamkeit der Auflösung der Ehe,

b)

frühere Namen der Eheleute,

c)

Tag und Ort der Geburt der Eheleute,

d)

bei Nichtigerklärung der Ehe: neue Familiennamen der Eheleute.

3.

jede Wiederannahme eines früheren Familiennamens durch Angabe folgender Daten:

a)

Familiennamen des/der Erklärenden vor der Wiederannahme,

b)

Familiennamen des/der Erklärenden nach der Wiederannahme,

c)

Vornamen des/der Erklärenden,

d)

Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen des/der Erklärenden,

e)

Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,

f)

Wohnanschrift des/der Erklärenden.

§ 6 PSDV


Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

1.

Tag und Ort des Todes,

2.

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,

3.

Geschlecht des/der Verstorbenen,

4.

Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,

5.

letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,

6.

Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

7.

Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

8.

Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

9.

bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

§ 7 PSDV


(1) Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Österreichische Gesundheitskasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

(2) Der Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 30c Abs. 1 Z 3 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Dachverband) ermöglicht. Der Dachverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.

§ 8 PSDV


(1) Soweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 30d Abs. 1 ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (§§ 123 und 252 ASVG, §§ 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, §§ 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes zu speichern.

(2) Der Dachverband hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel im Rahmen von Richtlinien) einheitliche Programme und Organisationsbeschreibungen für die Verwendung der von den Personenstandsbehörden mitgeteilten Daten durch die Sozialversicherungsträger zu erstellen.

(3) Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des § 358 Abs. 3 ASVG heranzuziehen.

(4) Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim Dachverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (§§ 457 ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach § 358 Abs. 3 ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.

§ 9 PSDV


(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Personenstandsdatenverordnung (PSDV) Fundstelle


Änderung

BGBl. II Nr. 405/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 360 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

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