Gesamte Rechtsvorschrift PSDV

Personenstandsdatenverordnung

PSDV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 20.12.2019

§ 1 PSDV Gegenstand


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach Paragraph 360, Absatz 5, ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.

§ 2 PSDV Allgemeines


  1. (1)Absatz einsDie Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach § 360 Abs. 5 ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach Paragraph 360, Absatz 5, ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Matrikenstelle (Eintragungsstelle) einschließlich der Nummer des personenstandsrechtlichen Vorganges,
    2. 2.Ziffer 2das Beurkundungsdatum.
  3. (3)Absatz 3Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist.
  4. (4)Absatz 4Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.

§ 3 PSDV Geburt, Anerkennung der Vaterschaft, Änderung der Abstammung durch gerichtliche Entscheidung (Unehelicherklärung), Legitimation, Annahme an Kindes Statt, Inkognitoadoption


  1. (1)Absatz einsDie Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen
    1. 1.Ziffer einsjede Geburt durch Angabe folgender Daten:
      1. a)Litera aFamiliennamen und Vornamen des Kindes,
      2. b)Litera bTag und Ort der Geburt,
      3. c)Litera cGeschlecht des Kindes,
      4. d)Litera dFamiliennamen, Vornamen und frühere Namen des Vaters,
      5. e)Litera eTag und Ort der Geburt des Vaters,
      6. f)Litera fFamiliennamen, Vornamen und frühere Namen der Mutter,
      7. g)Litera gTag und Ort der Geburt der Mutter,
      8. h)Litera hWohnanschrift der Eltern, bei getrennten Wohnsitzen beide Wohnanschriften,
      9. i)Litera iAngabe, ob es sich um eine eheliche oder uneheliche Geburt handelt,
      10. j)Litera jbei ehelicher Geburt: Eheschließungsdaten der Eltern;
    2. 2.Ziffer 2jede Anerkennung der Vaterschaft und jede Änderung der Abstammung durch gerichtliche Entscheidung (Unehelicherklärung) durch Angabe folgender Daten:
      1. a)Litera aFamiliennamen vor Anerkennung der Vaterschaft bzw. Unehelicherklärung des Kindes,
      2. b)Litera bFamiliennamen nach Anerkennung der Vaterschaft bzw. Unehelicherklärung des Kindes,
      3. c)Litera cVornamen des Kindes,
      4. d)Litera dTag und Ort der Geburt des Kindes,
      5. e)Litera eFamiliennamen, Vornamen und frühere Namen des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,
      6. f)Litera fTag und Ort der Geburt des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,
      7. g)Litera gWohnanschrift des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,
      8. h)Litera hFamiliennamen, Vornamen und frühere Namen der Mutter,
      9. i)Litera iTag und Ort der Geburt der Mutter,
      10. j)Litera jWohnanschrift der Mutter;
    3. 3.Ziffer 3jede Legitimation durch Angabe folgender Daten:
      1. a)Litera aTag und Ort der Geburt des/der Legitimierten,
      2. b)Litera bFamiliennamen des/der Legitimierten vor der Legitimation,
      3. c)Litera cFamiliennamen des/der Legitimierten nach der Legitimation,
      4. d)Litera dVornamen des/der Legitimierten,
      5. e)Litera eDatum der Wirksamkeit der Legitimation,
      6. f)Litera fFamiliennamen, Vornamen und frühere Namen der Eltern,
      7. g)Litera gTag und Ort der Geburt der Eltern,
      8. h)Litera hWohnanschrift des/der Legitimierten;
    4. 4.Ziffer 4jede Annahme an Kindes Statt durch Angabe folgender Daten:
      1. a)Litera aTag und Ort der Geburt des/der Angenommenen,
      2. b)Litera bFamiliennamen des/der Angenommenen vor der Annahme an Kindes Statt,
      3. c)Litera cFamiliennamen des/der Angenommenen nach der Annahme an Kindes Statt,
      4. d)Litera dVornamen des/der Angenommenen,
      5. e)Litera eGeschlecht des/der Angenommenen,
      6. f)Litera fDatum der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt,
      7. g)Litera gTag und Ort der Geburt der früheren Eltern bzw. des früheren Elternteiles,
      8. h)Litera hFamiliennamen, Vornamen und frühere Namen der früheren Eltern bzw. des früheren Elternteiles,
      9. i)Litera iTag und Ort der Geburt des/der Annehmenden,
      10. j)Litera jFamiliennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,
      11. k)Litera kbei verheirateten Annehmenden: Eheschließungsdaten,
      12. l)Litera lWohnanschrift des/der Annehmenden;
    5. 5.Ziffer 5jede Inkognitoadoption durch Angabe folgender Daten:
      1. a)Litera aTag und Ort der Geburt des/der Angenommenen,
      2. b)Litera bFamiliennamen des/der Angenommenen vor der Annahme an Kindes Statt,
      3. c)Litera cFamiliennamen des/der Angenommenen nach der Annahme an Kindes Statt,
      4. d)Litera dVornamen des/der Angenommenen,
      5. e)Litera eGeschlecht des/der Angenommenen,
      6. f)Litera fDatum der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt,
      7. g)Litera gTag und Ort der Geburt des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,
      8. h)Litera hFamiliennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,
      9. i)Litera ibei verheirateten Annehmenden: Eheschließungsdaten,
      10. j)Litera jWohnanschrift des/der Annehmenden,
      11. k)Litera kVermerk, dass es sich um eine Inkognitoadoption handelt und die Daten der früheren Eltern des/der Angenommenen nur nach Maßgabe des Abs. 2 verwendet werden dürfen.Vermerk, dass es sich um eine Inkognitoadoption handelt und die Daten der früheren Eltern des/der Angenommenen nur nach Maßgabe des Absatz 2, verwendet werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Getrennt von der Mitteilung nach Abs. 1 Z 5 sind auf jeweilige konkrete Anfrage der Österreichischen Gesundheitskasse im Einzelfall zur tatsächlichen (physischen) Lösung bestehender Verbindungen zu den leiblichen Eltern (Angehörigeneigenschaft, Hinterbliebenenanwartschaften) Daten der früheren Eltern des/der Angenommenen unter Hinweis auf strengste Geheimhaltungspflicht und nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln. Diese Daten dürfen nur zur sofortigen Lösung der genannten Verbindungen verwendet werden und sind sofort danach tatsächlich (physisch) zu vernichten. Das Anbringen eines bloßen technischen Löschungsvermerkes (logische Löschung) reicht in aktuellen Daten dafür nicht aus.Getrennt von der Mitteilung nach Absatz eins, Ziffer 5, sind auf jeweilige konkrete Anfrage der Österreichischen Gesundheitskasse im Einzelfall zur tatsächlichen (physischen) Lösung bestehender Verbindungen zu den leiblichen Eltern (Angehörigeneigenschaft, Hinterbliebenenanwartschaften) Daten der früheren Eltern des/der Angenommenen unter Hinweis auf strengste Geheimhaltungspflicht und nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln. Diese Daten dürfen nur zur sofortigen Lösung der genannten Verbindungen verwendet werden und sind sofort danach tatsächlich (physisch) zu vernichten. Das Anbringen eines bloßen technischen Löschungsvermerkes (logische Löschung) reicht in aktuellen Daten dafür nicht aus.

§ 4 PSDV Behördliche Namensänderung bzw. namensrechtliche Wirkungen bei Adoption oder Legitimation


§ 4.Paragraph 4,

Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsFamiliennamen und Vornamen bzw. andere Namen (zum Beispiel middle name, Vatersname, Namenszusätze) vor der Namensänderung,
  2. 2.Ziffer 2Familiennamen und Vornamen nach der Namensänderung,
  3. 3.Ziffer 3Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,
  4. 4.Ziffer 4Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen der von der Namensänderung betroffenen Person,
  5. 5.Ziffer 5Wohnanschrift der von der Namensänderung betroffenen Person.

§ 5 PSDV Eheschließung, Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung), Wiederannahme eines früheren Familiennamens


§ 5.Paragraph 5,

Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsjede Eheschließung durch Angabe folgender Daten:
    1. a)Litera aTag und Ort der Eheschließung,
    2. b)Litera bfrühere Namen des Mannes,
    3. c)Litera cTag und Ort der Geburt des Mannes,
    4. d)Litera dneue Familiennamen des Mannes,
    5. e)Litera egemeinsame Familiennamen des Mannes,
    6. f)Litera fWohnanschrift des Mannes,
    7. g)Litera gfrühere Namen der Frau,
    8. h)Litera hTag und Ort der Geburt der Frau,
    9. i)Litera ineue Familiennamen der Frau,
    10. j)Litera jgemeinsame Familiennamen der Frau,
    11. k)Litera kWohnanschrift der Frau;
  2. 2.Ziffer 2jeden Fall einer Auflösung der Ehe durch Angabe folgender Daten:
    1. a)Litera aTag der Wirksamkeit der Auflösung der Ehe,
    2. b)Litera bfrühere Namen der Eheleute,
    3. c)Litera cTag und Ort der Geburt der Eheleute,
    4. d)Litera dbei Nichtigerklärung der Ehe: neue Familiennamen der Eheleute.
  3. 3.Ziffer 3jede Wiederannahme eines früheren Familiennamens durch Angabe folgender Daten:
    1. a)Litera aFamiliennamen des/der Erklärenden vor der Wiederannahme,
    2. b)Litera bFamiliennamen des/der Erklärenden nach der Wiederannahme,
    3. c)Litera cVornamen des/der Erklärenden,
    4. d)Litera dTag und Ort der Geburt sowie frühere Namen des/der Erklärenden,
    5. e)Litera eDatum der Wirksamkeit der Namensänderung,
    6. f)Litera fWohnanschrift des/der Erklärenden.

§ 6 PSDV Todesfall


§ 6.Paragraph 6,

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsTag und Ort des Todes,
  2. 2.Ziffer 2Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht des/der Verstorbenen,
  4. 4.Ziffer 4Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,
  5. 5.Ziffer 5letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,
  6. 6.Ziffer 6Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  7. 7.Ziffer 7Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  8. 8.Ziffer 8Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  9. 9.Ziffer 9bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

§ 7 PSDV Art der Datenübermittlung


  1. (1)Absatz einsDie Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Österreichische Gesundheitskasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Absatz 2,) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Österreichische Gesundheitskasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
  2. (2)Absatz 2Der Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 30c Abs. 1 Z 3 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Dachverband) ermöglicht. Der Dachverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.Der Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Absatz eins, einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Dachverband) ermöglicht. Der Dachverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.

§ 8 PSDV Verwendung der Daten bei den Versicherungsträgern


  1. (1)Absatz einsSoweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 30d Abs. 1 ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (§§ 123 und 252 ASVG, §§ 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, §§ 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes zu speichern.Soweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 30 d, Absatz eins, ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (Paragraphen 123 und 252 ASVG, Paragraphen 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes zu speichern.
  2. (2)Absatz 2Der Dachverband hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel im Rahmen von Richtlinien) einheitliche Programme und Organisationsbeschreibungen für die Verwendung der von den Personenstandsbehörden mitgeteilten Daten durch die Sozialversicherungsträger zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des § 358 Abs. 3 ASVG heranzuziehen.Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim Dachverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (§§ 457 ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach § 358 Abs. 3 ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim Dachverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (Paragraphen 457, ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach Paragraph 358, Absatz 3, ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.

§ 9 PSDV In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 3 Absatz eins und 2, 4 bis 6, 7 Absatz eins und 2 sowie 8 Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten