Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach Paragraph 360, Absatz 5, ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.
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