Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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