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Vollziehung
§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Für die Vorbereitung und DurchführungDie Aufgaben der BeschlüsseRegulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständigKommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.
Vollziehung
§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Für die Vorbereitung und DurchführungDie Aufgaben der BeschlüsseRegulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständigKommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.