§ 31 PrR-G

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und DurchführungDie Aufgaben der BeschlüsseRegulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständigKommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.07.2004

Vollziehung

§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und DurchführungDie Aufgaben der BeschlüsseRegulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständigKommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.

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